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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art132;Rechtssatz
Die Erlassung eines Bescheides über die von der Aufsichtsbehörde auf Grund einer Aufsichtsbeschwerde allenfalls getroffene Verfügung und deren Zustellung an den Einschreiter ist im Gerichtsorganisationsgesetz nicht vorgesehen. Daher ist auch eine Säumnisbeschwerde des Einschreiters nicht zulässig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965001935.X01Im RIS seit
09.11.2001