RS Vwgh 1965/12/15 0871/65

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Veröffentlicht am 15.12.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000871.X04

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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