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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.Weder die Gesetzesmaterialien noch der Wortlaut des Gesetzes lassen die Annahme zu, daß die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG auch dazu herangezogen werden könnte, durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit die Höhe der Leistung aus der Pensionsversicherung zu verbessern.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000871.X04Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010