RS Vwgh 1965/12/15 0871/65

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Veröffentlicht am 15.12.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber im § 226 Abs 3 ASVG in der Fassung der 9ten Novelle getroffenen Regelung kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit solchen Versicherten noch die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuß einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich beim Eintritte des Versicherungsfalles eine im Verhältnisse zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Versicherungszeit fehlt (Hinweis E 17.4.1964, 1767/63).Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber im Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in der Fassung der 9ten Novelle getroffenen Regelung kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit solchen Versicherten noch die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuß einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich beim Eintritte des Versicherungsfalles eine im Verhältnisse zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Versicherungszeit fehlt (Hinweis E 17.4.1964, 1767/63).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000871.X03

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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