Index
66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber im § 226 Abs 3 ASVG in der Fassung der 9ten Novelle getroffenen Regelung kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit solchen Versicherten noch die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuß einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich beim Eintritte des Versicherungsfalles eine im Verhältnisse zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Versicherungszeit fehlt (Hinweis E 17.4.1964, 1767/63).Der Sinn und Zweck der vom Gesetzgeber im Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in der Fassung der 9ten Novelle getroffenen Regelung kann nur darin erblickt werden, in Fällen einer besonderen Härte durch die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit solchen Versicherten noch die Möglichkeit zu verschaffen, in den Genuß einer Leistung aus der Pensionsversicherung zu gelangen, die sonst eine solche Leistung deshalb nicht erlangen könnten, weil ihnen trotz des Vorliegens eines nahezu bis an den Zeitpunkt des Eintrittes des Versicherungsfalles heranreichenden Versicherungsverlaufes voraussichtlich beim Eintritte des Versicherungsfalles eine im Verhältnisse zur Gesamtzahl der für die Erfüllung der allgemeinen Voraussetzungen eines Leistungsanspruches erforderlichen Versicherungsmonate nur ganz geringfügige Versicherungszeit fehlt (Hinweis E 17.4.1964, 1767/63).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000871.X03Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010