RS Vwgh 1965/12/15 0871/65

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Veröffentlicht am 15.12.1965
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Die Behörde macht von dem im § 226 Abs 3 ASVG in der Fassung der 9ten Novelle, BGBl Nr 13/1962, eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn sie die beantragte Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit im Hinblick darauf versagt, daß der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung (§ 235 ASVG) erfüllen kann.Die Behörde macht von dem im Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in der Fassung der 9ten Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 1962,, eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn sie die beantragte Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit im Hinblick darauf versagt, daß der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung (Paragraph 235, ASVG) erfüllen kann.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000871.X01

Im RIS seit

26.11.2001

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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