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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3 idF 1962/013;Rechtssatz
Die Behörde macht von dem im § 226 Abs 3 ASVG in der Fassung der 9ten Novelle, BGBl Nr 13/1962, eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn sie die beantragte Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit im Hinblick darauf versagt, daß der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung (§ 235 ASVG) erfüllen kann.Die Behörde macht von dem im Paragraph 226, Absatz 3, ASVG in der Fassung der 9ten Novelle, Bundesgesetzblatt Nr 13 aus 1962,, eingeräumten Ermessen im Sinne des Gesetzes Gebrauch, wenn sie die beantragte Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit im Hinblick darauf versagt, daß der Antragsteller die allgemeinen Voraussetzungen für einen Anspruch auf eine Leistung aus der Pensionsversicherung (Paragraph 235, ASVG) erfüllen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000871.X01Im RIS seit
26.11.2001Zuletzt aktualisiert am
22.10.2010