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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Die Vorschrift des § 226 Abs 3 ASVG umfaßt nicht die Befugnis der Behörde, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, dem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des § 17 Abs 5 ASVG jederzeit geltend machen zu können.Die Vorschrift des Paragraph 226, Absatz 3, ASVG umfaßt nicht die Befugnis der Behörde, die Erwerbung von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Beiträgen für eine vor dem 1.1.1956 gelegene Zeit zu dem Zweck als wirksam anzuerkennen, dem Versicherten die Berechtigung zu verschaffen, das Recht auf Weiterversicherung im Grunde des Paragraph 17, Absatz 5, ASVG jederzeit geltend machen zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000778.X01Im RIS seit
28.11.2001