RS Vwgh 1965/12/17 2372/64

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Veröffentlicht am 17.12.1965
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag

Norm

BAO §22;
EStG 1953 §23 Abs1 Z1 lita;

Beachte

y8002;

Rechtssatz

Wird bei Veräußerung eines Grundstückes an Stelle eines förmlichen Kaufvertrages wegen der damit verbundenen steuerlichen Folgen ein Pachtvertrag mit "unbedingtem und unwiderruflichem Vorkaufsrecht" abgeschlossen, wobei gleichzeitig der Kaufpreis vereinbart und zum größten Teil sofort ausbezahlt wird, so handelt es sich um einen Mißbrauch von Formen und Gestaltungsrechten des bürgerlichen Rechtes Die Steuer (vom Veräußerungsgewinn) ist so zu erheben, wie wenn das Rechtsgeschäft auf dem allgemein üblichen Wege zivilrechtlicher Gestaltung, nämlich durch Kaufvertrag zustandegekommen wäre. *

E 17.12.1965, 2372/64 #1 VwSlg 3382 F/1965

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1964002372.X01

Im RIS seit

06.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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