RS Vwgh 2006/9/19 2005/06/0088

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg
L81708 Baulärm Umgebungslärm Vorarlberg
L82000 Bauordnung
L82008 Bauordnung Vorarlberg
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
50/01 Gewerbeordnung

Norm

AVG §42 Abs1 idF 2004/I/010;
AVG §8;
BauG Vlbg 2001 §26 Abs1 litc;
BauG Vlbg 2001 §8;
BauRallg;
GewO 1994;
VwGG §42 Abs2 Z1;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):2005/06/0089

Rechtssatz

Der Umstand, dass ein von näher bezeichneten Personen übergebener, Einwendungen enthaltender Schriftsatz an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet gewesen ist und der Betreff die Zahl des gewerberechtlichen Genehmigungsverfahrens enthalten hat, bewirkt nicht, dass die in diesem Schriftsatz gemachten Einwendungen nur als gewerberechtliche zu qualifizieren wären. Maßgeblich ist, dass dieser Schriftsatz, auch wenn er an die Bezirkshauptmannschaft gerichtet war, der Baubehörde in der Bauverhandlung offensichtlich mit dem Anliegen übergeben wurde, damit im Bauverfahren Einwendungen zu erheben. Die Behörde wäre jedenfalls verpflichtet gewesen, bei den genannten Personen klarstellend nachzufragen, ob damit Einwendungen im Bauverfahren erhoben werden sollten. Der Wortlaut dieses Schriftsatzes war derart, dass er auf baurechtliche Einwendungen schließen ließ. Dieses Vorbringen enthielt aber zulässige Einwendungen im Sinne des § 8 Vlbg. BauG in lärmmäßiger Hinsicht, in Bezug auf befürchtete austretende Gase und im Hinblick auf eine befürchtete Gesundheitsgefährdung. Die Immissionsschutzbestimmung des § 8 Vlbg. BauG erfasst auch die Immissionen eines der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebes. Das Vlbg. BauG enthält keine Bestimmung, die für den Fall einer der Gewerbeordnung unterliegenden Betriebsanlage anordnen würde, dass die Immissionsschutzbestimmung des § 8 Vlbg. BauG für Nachbarn dann nicht zur Anwendung käme. Die genannten Personen haben somit zulässige Einwendungen im Sinne des § 26 Abs. 1 lit. c Vlbg. BauG erhoben.

Schlagworte

Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar subjektiv-öffentliche Rechte, Schutz vor Immissionen BauRallg5/1/6Baurecht Nachbar

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005060088.X01

Im RIS seit

18.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

07.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten