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L82250 GaragenNorm
AVG §37;Rechtssatz
Das in der Bundesverfassung verankerte Prinzip der Rechtsstaatlichkeit verpflichtet die Verwaltungsbehörde auch bei Ausübung des freien Ermessens den Sachverhalt vollständig zu erheben. (hier: Aufhebung wegen mangelhaften Ermittlungsverfahren, da die Behörde bei einer Genehmigung für die Errichtung einer Garage nicht überprüft hat, ob die Garage an einer anderen Stelle als an der bewilligten ohne Belästigung der Nachbarn errichtet werden kann.)
Schlagworte
Ermessen besondere Rechtsgebiete Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung ErmessenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964001045.X02Im RIS seit
04.09.2001