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27/03 Gerichtsgebühren JustizverwaltungsgebührenNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
y20493; yk22068; y22211Rechtssatz
Der Instanzenzug nach dem GEG ist erst erschöpft, wenn gegen den Zahlungsauftrag des Kostenbeamten ein Berichtigungsantrag eingebracht und über diesen entschieden worden ist. *
E 21.12.1965, 2351/64 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002351.X01Im RIS seit
14.11.2001