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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §13 Abs1;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0358/53 E 9. September 1955 VwSlg 3813 A/1955 RS 2Stammrechtssatz
Begibt sich ein Anspruchsberechtigter ohne zureichenden Grund einer Möglichkeit, ein ausreichendes Einkommen aus seinem Besitz zu erzielen, so geht er seines Anspruches verlustig.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964002095.X02Im RIS seit
17.10.2001