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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §311;Rechtssatz
Obwohl es nach dem Gesetz unzulässig ist, für dieselbe Ausfuhrlieferung sowohl die Vergütung der Ausgleichssteuer als auch die eigentliche Ausfuhrvergütung zu gewähren, kann doch in der bescheidmäßigen Vergütung der Ausgleichssteuer nicht zugleich ein abweisender bescheidmäßiger Abspruch über den Antrag auf Ausfuhrvergütung erblickt werden. Hat das Finanzamt über den Antrag auf Ausfuhrvergütung nicht innerhalb von 6 Monaten nach seinem Einlagen ausdrücklich bescheidmäßig entschieden, dann kann somit der Antragsteller trotz der aufrechten Erledigung seiner Anträge auf Vergütung der Ausgleichssteuer die Entscheidung der Finanzlandesdirektion begehren und diese hat nunmehr in der Ausfuhrvergütungssache zu entscheiden, es sei denn, daß der Antragsteller ausdrücklich zu erkennen gegeben hat, der Antrag auf Ausfuhrvergütung sei im Falle der Vergütung der Ausgleichssteuer als gegenstandslos anzusehen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1964000886.X01Im RIS seit
29.08.2001Zuletzt aktualisiert am
09.11.2015