RS Vwgh 1965/12/22 0668/65

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Veröffentlicht am 22.12.1965
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze besitzen, indem sie an zwei oder mehreren Orten ihre auf Bleiben gerichtete Wohnstätte in der Absicht aufgeschlagen hat, an diesen Orten ständig ihre Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen (Hinweis E EvBl 1935, Nr 133 und die dort zitierte Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1965:1965000668.X01

Im RIS seit

13.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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