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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §22 Abs1;Rechtssatz
Eine Person kann auch mehrere Wohnsitze besitzen, indem sie an zwei oder mehreren Orten ihre auf Bleiben gerichtete Wohnstätte in der Absicht aufgeschlagen hat, an diesen Orten ständig ihre Lebensführung in zweckbestimmter Ordnung zu verteilen (Hinweis E EvBl 1935, Nr 133 und die dort zitierte Literatur).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1965:1965000668.X01Im RIS seit
13.11.2001