Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §4 Abs5;Rechtssatz
Auch nach der ursprünglichen Fassung des § 99 Abs 6 lit a StVO kann diese Rechtswohltat nur angewendet werden, wenn der Beschädiger die Meldung ohne unnötigen Aufschub erstattet hat (Hinweis E 12.11.1964, 795/64).Auch nach der ursprünglichen Fassung des Paragraph 99, Absatz 6, Litera a, StVO kann diese Rechtswohltat nur angewendet werden, wenn der Beschädiger die Meldung ohne unnötigen Aufschub erstattet hat (Hinweis E 12.11.1964, 795/64).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001045.X01Im RIS seit
18.09.2001