RS Vwgh 2006/9/19 2006/05/0149

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
beobachten
merken

Index

L37151 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Burgenland
L82001 Bauordnung Burgenland
10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §63 Abs1;
AVG §66 Abs2 idF 1998/I/158;
AVG §66 Abs4;
AVG §73 Abs1 idF 2002/I/065;
AVG §73 Abs2 idF 1998/I/158;
BauG Bgld 1997 §18 Abs9 idF 2005/018;
VwGG §27 Abs1 idF 1998/I/158;

Rechtssatz

Bei Beantwortung der Frage, ob die im Materiengesetz (hier: § 18 Abs. 9 Bgld BauG) vorgesehene kürzere Entscheidungspflicht auch im Berufungsverfahren Anwendung findet, kann es jedenfalls keine Rolle spielen, wer Berufung erhoben hat; wird das Bauansuchen abgewiesen und erhebt der Bauwerber Berufung, so erscheint es wohl nahe liegend, dass auch die Berufungsbehörde, die ja materiell gleichfalls über das Bauansuchen zu entscheiden hat, dieselbe Entscheidungsfrist einhalten muss. Dies gilt sinngemäß auch dann über ein Bauansuchen, wenn - wie hier - in erster Instanz die Baubewilligung erteilt und dagegen Berufung erhoben wurde. Geht es doch gemäß § 66 Abs. 4 AVG, wonach die Berufungsbehörde - vom Fall des Abs. 2 und einer allfälligen Zurückweisung der Berufung abgesehen - in der Sache selbst zu entscheiden hat, jedenfalls im Ergebnis um die Erledigung des Bauansuchens, sei es durch Zurückweisung der Berufung, womit die erstbehördliche Baubewilligung in Rechtskraft erwächst, sei es durch Behebung und Zurückweisung im Sinne des § 66 Abs. 2 AVG, was zu einer neuerlichen Befassung der Erstbehörde mit dem Bauansuchen führt, sei es durch meritorische Erledigung der Berufung, was entweder zur neuerlichen Erlassung der Baubewilligung oder zu deren Versagung führt. Hatte eben solcherart die belangte Behörde über ein Ansuchen um Baubewilligung zu entscheiden, so gilt auch für die Berechtigung zur Erhebung der Säumnisbeschwerde gemäß § 27 Abs. 1 VwGG die Frist des § 18 Bgld BauG (siehe auch Pallitsch/Pallitsch, Burgenländisches Baurecht2, 231, wonach auch für die Erhebung der Säumnisbeschwerde nur mehr die in den Verwaltungsvorschriften geregelte kürzere Entscheidungsfrist maßgeblich sei).

Schlagworte

Inhalt der Berufungsentscheidung Voraussetzungen der meritorischen Erledigung Zurückweisung (siehe auch §63 Abs1, 3 und 5 AVG)Verhältnis zu anderen Materien und Normen DevolutionInhalt der Berufungsentscheidung Anspruch auf meritorische Erledigung (siehe auch Beschränkungen der Abänderungsbefugnis Beschränkung durch die Sache Besondere Rechtsprobleme Verfahrensrechtliche Entscheidung der Vorinstanz)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2006050149.X01

Im RIS seit

22.12.2006

Zuletzt aktualisiert am

26.06.2017
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten