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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §37;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 0573/65 E 1. Juni 1965 RS 1Stammrechtssatz
Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag eines Beschuldigten ein Fakultätsgutachten einzuholen (hier : § 5 Abs 1 StVO).Die Behörde ist nicht verpflichtet, auf Antrag eines Beschuldigten ein Fakultätsgutachten einzuholen (hier : Paragraph 5, Absatz eins, StVO).
Schlagworte
Beweismittel Sachverständigengutachten Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Sachverständigenbeweis Sachverständiger FakultätsgutachtenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001425.X01Im RIS seit
04.10.2001