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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §80 Abs2;Beachte
y10929; y12263Rechtssatz
Die einem Rechtsanwalt auf Grund einer diesem erteilten Vollmacht im Verlassenschaftsverfahren etwa zukommende Verwaltung des Verlassenschaftsvermögens umfaßt nicht die Pflicht zur Entrichtung der Erbschaftssteuer. Wenn aber der Rechtsvertreter in Namen des Erben vor dem Gerichtskommissär die Erklärung abzugeben hat, die Erbschaftssteuer zu berichtigen, kann es dem Rechtsanwalt als Verschulden angerechnet werden, wenn dieser das Nachlaßvermögen, ohne für die Entrichtung oder Sicherstellung der Abgabe zu sorgen, ins Ausland überweist und es so dem Zugriff der Abgabenbehörde entzieht.
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E 20.1.1966, 1061/65 #1 VwSlg 3396 F/1966;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001061.X01Im RIS seit
11.09.2001