RS Vwgh 1966/1/20 1012/65

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Veröffentlicht am 20.01.1966
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40/01 Verwaltungsverfahren

Rechtssatz

Für die Behörde besteht keine Verpflichtung, den Meldungsleger zusätzlich als Zeugen zu vernehmen soferne nicht ganz besondere Umstände dies nahe legen.

Schlagworte

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001012.X03

Im RIS seit

07.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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