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90/01 Straßenverkehrsordnung;Norm
StVO 1960 §24 Abs1 lita;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Chamrath, und die Hofräte Dr. Striebl, Dr. Schmid, Dr. Schmelz und Dr. Brunner als Richter, im Beisein des Schriftführers, Ministerialoberkommissärs Dohnal, über die Beschwerde des Dr. OM, Rechtsanwalt in W, gegen den Bescheid der Oberösterreichischen Landesregierung vom 19. Oktober 1964, Zl. VerkR-35.802/1-1964, betreffend Übertretung der Straßenverkehrsordnung 1960, zu Recht erkannt:
Spruch
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
Der Beschwerdeführer hat dem Bundesland Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von S 390,-- binnen zwei Wochen zu ersetzen.
Begründung
Das Bundespolizeikommissariat Wels - Polizeistrafamt erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. März 1964 schuldig, am 28. November 1965 in der Zeit von 10.23 Uhr bis 10.40 Uhr den Personenkraftwagen O nnn.nnn in der Herrengasse in Wels trotz beschildertem Parkverbotes abgestellt und sohin die Verwaltungsübertretung nach § 24 Abs. 1 lit. a Straßenverkehrsordnung 1960, BGBl. Nr. 159 (StVO), begangen zu haben, und verhängte über ihn gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden).Das Bundespolizeikommissariat Wels - Polizeistrafamt erkannte den Beschwerdeführer mit Bescheid vom 18. März 1964 schuldig, am 28. November 1965 in der Zeit von 10.23 Uhr bis 10.40 Uhr den Personenkraftwagen O nnn.nnn in der Herrengasse in Wels trotz beschildertem Parkverbotes abgestellt und sohin die Verwaltungsübertretung nach Paragraph 24, Absatz eins, Litera a, Straßenverkehrsordnung 1960, Bundesgesetzblatt , Nr. 159 (StVO), begangen zu haben, und verhängte über ihn gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von S 100,-- (Ersatzarreststrafe 24 Stunden).
Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführte der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Wacheorganes einwandfrei erwiesen. Gemäß § 44 Abs. 1 StVO seien die im § 43 dieses Gesetzes bezeichneten Verordnungen, wozu auch Halte- und Parkverbote gehören, grundsätzlich durch die Aufstellung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens kundzumachen und treten mit der Anbringung dieses Zeichens in Kraft. Es sei erwiesen und unbestritten, daß die gegenständliche Parkverbotstafel ''Ausgenommen Behördenfahrzeugen am 26. August 1958 zur Aufstellung gelangte und auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1961, BGB1. Nr. 4/1961, weiterhin Gültigkeit hat. Die Parkverbotstafel sei daher als Vorschriftszeichen (§ 52 Z. 13 StVO) zu befolgen. Sie sei zu beachten, ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer die Anordnung für richtig hält oder nicht.Der dagegen erhobenen Berufung gab die belangte Behörde mit dem angefochtenen Bescheid keine Folge. Zur Begründung wurde im wesentlichen ausgeführte der strafbare Tatbestand sei durch die dienstliche Wahrnehmung eines Wacheorganes einwandfrei erwiesen. Gemäß Paragraph 44, Absatz eins, StVO seien die im Paragraph 43, dieses Gesetzes bezeichneten Verordnungen, wozu auch Halte- und Parkverbote gehören, grundsätzlich durch die Aufstellung des entsprechenden Straßenverkehrszeichens kundzumachen und treten mit der Anbringung dieses Zeichens in Kraft. Es sei erwiesen und unbestritten, daß die gegenständliche Parkverbotstafel ''Ausgenommen Behördenfahrzeugen am 26. August 1958 zur Aufstellung gelangte und auf Grund der Verordnung des Bundesministeriums für Handel und Wiederaufbau vom 10. Jänner 1961, BGB1. Nr. 4 aus 1961,, weiterhin Gültigkeit hat. Die Parkverbotstafel sei daher als Vorschriftszeichen (Paragraph 52, Ziffer 13, StVO) zu befolgen. Sie sei zu beachten, ohne Rücksicht darauf, ob der einzelne Verkehrsteilnehmer die Anordnung für richtig hält oder nicht.
Gegen diesen Bescheid wurde Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof erhoben, und zwar wegen Verletzung des verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechtes der Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Der Verfassungsgerichtshof wies die Beschwerde mit Erkenntnis vom 26. Februar 1965, B 293/64, ab und trat sie zur Entscheidung darüber, ob der Beschwerdeführer durch den bekämpften Bescheid in einem sonstigen Recht verletzt worden sei an den Verwaltungsgerichtshof ab.
Der Beschwerdeführer hat innerhalb der ihm hiezu erteilten Frist die Beschwerde ergänzt und Rechtswidrigkeit des Inhaltes sowie Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften geltend gemacht. Die belangte Behörde hat eine Gegenschrift erstattet.
Das Vorbringen des Beschwerdeführers in der Beschwerdeergänzung ist nicht geeignet, Grundlage für eine Aufhebung des angefochtenen Bescheides zu bieten, und zwar aus nachstehenden Erwägungen:
Der Beschwerdeführer bringt vorerst vor, die auf der Zusatztafel (unter dem das Parkverbot anzeigenden Straßenverkehrszeichen) vermerkten Worte "Ausgenommen Behördenfahrzeuge" seien für die Straßenbenützer nicht klar und eindeutig, weil die Straßenverkehrsordnung den Begriff eines "Behördenfahrzeuges" überhaupt nicht kennt.
Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß nach den Bestimmungen des § 54 StVO unter den in den §§ 50, 52 und 53 dieses Gesetzes genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Diese auf Zusatztafeln enthaltenen Angaben können von der zuständigen Behörde je nach Erfordernis des Einzelfalles gewählt und festgestellt werden. Im § 54 Abs. 2 StVO wird nur die Verpflichtung ausgesprochen, daß diese Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln "leicht verständlich" sein müssen.Der Beschwerdeführer übersieht jedoch, daß nach den Bestimmungen des Paragraph 54, StVO unter den in den Paragraphen 50, 52 und 53 dieses Gesetzes genannten Straßenverkehrszeichen auf Zusatztafeln weitere das Straßenverkehrszeichen erläuternde oder wichtige sich auf das Straßenverkehrszeichen beziehende, dieses erweiternde oder einschränkende oder der Sicherheit oder Leichtigkeit des Verkehrs dienliche Angaben gemacht werden können. Diese auf Zusatztafeln enthaltenen Angaben können von der zuständigen Behörde je nach Erfordernis des Einzelfalles gewählt und festgestellt werden. Im Paragraph 54, Absatz 2, StVO wird nur die Verpflichtung ausgesprochen, daß diese Angaben und Zeichen auf Zusatztafeln "leicht verständlich" sein müssen.
Diesem Erfordernisse entspricht nach Überzeugung des Gerichtshofes der Hinweis "Ausgenommen Behördenfahrzeuge" vollkommen. Mit Recht hat bereits der Verfassungsgerichtshof in seinem oben erwähnten Erkenntnisse vom 26. Februar 1965 hervorgehoben, eine solche auf einer Zusatztafel festgelegte Ausnahme von einem allgemeinen Parkverbot müsse so ausreichend umschrieben sein, daß sich die Normunterworfenen darnach richten können und hinzugefügt, es sei eindeutig, daß im gegebenen Falle mit Rücksicht auf die auf der Zusatztafel enthaltenen Wort "Ausgenommen Behördenfahrzeuge", somit auch für den vom Beschwerdeführer am gegenständlichen Tage gelenkten Wagen, das Parkverbot zu gelten hatte.
Der Verwaltungsgerichtshof stimmt diesen Ausführungen durchaus bei. Der Rechtsmeinung des Beschwerdeführers, die Personen, welche bei den jeweiligen Behörden vorsprachen, einer Ladung Folge leisten oder sonst geschäftlich zu tun haben, könnten auf dem den "Behördenfahrzeugen" vorbehaltenen Parkraum den Wagen ebenfalls abstellen, weil durch den Zweck ihres Erscheinens bei der Behörde ihr Fahrzeug eben zu einem "Behördenfahrzeug" wird, kann nicht beigepflichtet werden, weil dies dem Sinn und Begriff des Wortes widersprechen würde (vergl. übrigens das hg. Erkenntnis vom 9. März 1965, Zl. 302/64).
Wenn der Beschwerdeführer schließlich noch rügt, die belangte Behörde sei in der Begründung des angefochtenen Bescheides nicht auf seine in der Berufung gegen den Erstbescheid gemachten Ausführungen eingegangen, so ist diese Rüge nicht begründet, denn mit dem Wesen der Berufungsausführungen hat sich die belangte Behörde wohl auseinandergesetzt. Daß sich aber der angefochtene Bescheid nicht auch mit den Ausführungen der Verfassungsgerichtshofbeschwerde beschäftigte - was der Beschwerdeführer ebenfalls rügt -, ist doch wohl damit erklärbar, daß die Verfassungsgerichtshofbeschwerde gegen den angefochtenen Bescheid gerichtet ist, sohin überhaupt zeitlich später erst in Erscheinung getreten ist.
Aus den dargelegten Gründen war der Beschwerde ein Erfolg zu versagen.
Der Kostenausspruch gründet sich auf § 47 ff. VwGG 1965.Der Kostenausspruch gründet sich auf Paragraph 47, ff. VwGG 1965.
Wien, am 20. Jänner 1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000766.X00Im RIS seit
19.09.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2016