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L40010 Anstandsverletzung LärmerregungNorm
EGVG Art8 Abs1 lita Fall1 Ordnungsstörung;Rechtssatz
Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung des Art 8 Abs 1 lit a EGVG keinen Rechtfertigungsgrund dar. Eine solche Provokation ist nicht als Strafausschließungsgrund, wohl aber als Milderungsgrund zu werten (Hinweis 21.10.1959, 2316/58, VwSlg 5085 A/1959):Eine Provokation stellt beim Tatbild der Übertretung des Artikel 8, Absatz eins, Litera a, EGVG keinen Rechtfertigungsgrund dar. Eine solche Provokation ist nicht als Strafausschließungsgrund, wohl aber als Milderungsgrund zu werten (Hinweis 21.10.1959, 2316/58, VwSlg 5085 A/1959):
Schlagworte
Erschwerende und mildernde Umstände DiversesEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001776.X01Im RIS seit
03.12.2001Zuletzt aktualisiert am
18.10.2011