RS Vwgh 1966/1/21 0985/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 21.01.1966
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Index

22/01 Jurisdiktionsnorm
23/01 Konkursordnung

Rechtssatz

Auf einen Masseverwalter ist § 27 JN nicht anwendbar (siehe auch die Ausführungen im pro-domo-Vermerk des Entwurfes über die Art des nach den § 26 JN, § 27 JN durchzuführenden Verfahrens, über die Rechtstellung des Masseverwalters mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH und über die Literatur).Auf einen Masseverwalter ist Paragraph 27, JN nicht anwendbar (siehe auch die Ausführungen im pro-domo-Vermerk des Entwurfes über die Art des nach den Paragraph 26, JN, Paragraph 27, JN durchzuführenden Verfahrens, über die Rechtstellung des Masseverwalters mit Hinweisen auf die Judikatur des OGH und über die Literatur).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000985.X02

Im RIS seit

21.11.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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