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L82000 BauordnungNorm
AVG §42 Abs1;Beachte
Abgehen von Vorjudikatur (demonstrative Auflistung): 3025/55 E 26. Februar 1959 RS 1 (Hinweis im Entscheidungstext, warum kein formales Abgehen von früherer Rechtsprechung mit VS) (RIS: abgv)Rechtssatz
Aus der verfahrensrechtliche Einrichtung der mündlichen Verhandlung kann nicht abgeleitet werden, dass eine Partei, die zunächst auf Kosten ihrer Interessen an das öffentliche Interesse Zugeständnisse gemacht hat bzw Auflagen hinnimmt, unter keinen Umständen berechtigt wäre, die rechtliche Grundlage eines solchen Zugeständnisses bzw einer solchen Auflage später in Frage zu stellen.
Schlagworte
Nachbarrecht Nachbar Anrainer Grundnachbar Diverses BauRallg5/2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964002258.X07Im RIS seit
12.02.2002Zuletzt aktualisiert am
04.11.2015