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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7 Abs1;Rechtssatz
Blieb der Sachverhalt ergänzungsbedürftig, weil die belangte Behörde auf einem Berichtigungsantrag nicht bedacht nahm, dann muß die Entscheidung über die Rechtszeitgkeit dieses Antrages der belangten Behörde überlassen bleiben und darf nicht vom VwGH gefällt werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000184.X02Im RIS seit
24.07.2001