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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
GEG §7 Abs1;Beachte
y20494;Rechtssatz
Hat die belangte Behörde auf eine von der Partei als Berichtigungsantrag betrachtete und beim Gericht (statt bei der Einbringungsstelle) eingebrachte Eingabe nicht Bedacht genommen, vielmehr eine andere (spätere) Eingabe als Berichtigungsantrag behandelt und als verspätet zurückgewiesen, so ist der Sachverhalt ergänzungsbedürftig geblieben und die Entscheidung über die allfällige Rechtzeitigkeit des eigentlichen Berichtigungsantrages darf nicht vom Verwaltungsgerichtshof gefällt werden.
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E 25.1.1966, 0184/65 #1
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000184.X01Im RIS seit
24.07.2001