TE Vwgh Erkenntnis 1966/1/26 1080/64

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Veröffentlicht am 26.01.1966
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Index

L22003 Landesbedienstete Niederösterreich;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
63/06 Dienstrechtsverfahren;
63/09 Allgemeines Dienstrecht und Besoldungsrecht Nachkriegsrecht
Übergangsrecht;
64/03 Landeslehrer;

Norm

AVG §56;
AVG §68 Abs2;
DPL NÖ 1962 §2 idF 1963/258;
DPL NÖ 1962 §43 idF 1963/258;
DVG 1958 §13 Abs1;
GÜG §9;
LandeslehreramtstitelV 1958 §1;
VwGG §34 Abs1;
  1. VwGG § 34 heute
  2. VwGG § 34 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 2/2021
  3. VwGG § 34 gültig von 01.01.2014 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  4. VwGG § 34 gültig von 01.03.2013 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 33/2013
  5. VwGG § 34 gültig von 01.07.2008 bis 28.02.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  6. VwGG § 34 gültig von 01.08.2004 bis 30.06.2008 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 89/2004
  7. VwGG § 34 gültig von 01.09.1997 bis 31.07.2004 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 88/1997
  8. VwGG § 34 gültig von 05.01.1985 bis 31.08.1997

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde der MC in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien I, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1964, Zl. L.A. I/P-30.751/21-II-1964 betreffend Amtstitel und Leiterzulage, zu Recht erkannt:Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsidenten Dr. Donner und die Hofräte Dr. Naderer, Dr. Hinterauer, Dr. Knoll und Dr. Schmelz als Richter, im Beisein des Schriftführers, prov. Landesregierungskommissärs Dr. Weingartner, über die Beschwerde der MC in W, vertreten durch Dr. Walter Riedl, Rechtsanwalt in Wien römisch eins, Wiesingerstraße 3, gegen den Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 29. April 1964, Zl. L.A. I/P-30.751/21-II-1964 betreffend Amtstitel und Leiterzulage, zu Recht erkannt:

Spruch

Der angefochtene Bescheid wird, soweit er die Abänderung des Amtstitels betrifft, wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und soweit damit die Einstellung der Leiterzulage verfügt wurde, wegen Rechtswidrigkeit Infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Begründung

Die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als städtische Kindergärtnerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden war, wurde im Oktober 1947 gemäß den §§ 138 und 139 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1945 in den Personalstand der Beamten der Stadt Wien übernommen. Mit dem "an Kindergartenleiterin MC" gerichteten Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1955 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, daß sie "auf Grund des Übereinkommens zwischen den Bundesländern Wien und Niederösterreich gemäß Gebietsänderungsgesetz vom 26. 7. 1946, BGBl. Nr. 110/1954, vom Lande Niederösterreich übernommen" wurde und in das Gehaltsschema L 3, Gehaltsstufe 9, eingestuft wurde, daß die nächste Vorrückung am 1. Juli 1955 stattfinden wird, ihr ein monatlicher Bezug von S 296,-- mit den gesetzlichen Teuerungszulagen zukommt, zu dem ein vorläufiger Leitungszuschlag von S 15,-- mit den gesetzlichen Teuerungszulagen kommt und sie den Amtstitel "Kindergartenleiterin" zu führen hat. Unter dem 8. Oktober 1958 erging an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung:Die Beschwerdeführerin, die im Zeitpunkt der Beseitigung der nationalsozialistischen Gewaltherrschaft als städtische Kindergärtnerin in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zur Gemeinde Wien gestanden war, wurde im Oktober 1947 gemäß den Paragraphen 138, und 139 der Dienstordnung für die Beamten der Bundeshauptstadt Wien mit Wirksamkeit vom 1. Mai 1945 in den Personalstand der Beamten der Stadt Wien übernommen. Mit dem "an Kindergartenleiterin MC" gerichteten Schreiben der Niederösterreichischen Landesregierung vom 12. April 1955 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, daß sie "auf Grund des Übereinkommens zwischen den Bundesländern Wien und Niederösterreich gemäß Gebietsänderungsgesetz vom 26. 7. 1946, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1954,, vom Lande Niederösterreich übernommen" wurde und in das Gehaltsschema L 3, Gehaltsstufe 9, eingestuft wurde, daß die nächste Vorrückung am 1. Juli 1955 stattfinden wird, ihr ein monatlicher Bezug von S 296,-- mit den gesetzlichen Teuerungszulagen zukommt, zu dem ein vorläufiger Leitungszuschlag von S 15,-- mit den gesetzlichen Teuerungszulagen kommt und sie den Amtstitel "Kindergartenleiterin" zu führen hat. Unter dem 8. Oktober 1958 erging an die Beschwerdeführerin folgendes Schreiben des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung:

"An Frau MC Kindergartenleiterin in R. Sie befinden sich in der 13. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe L 3. Sie werden hiermit verständigt, daß Ihnen auf Grund der Landeslehrer-Amtstitelverordnung, BGBl. Nr. 105/589, mit Wirkung vom 1. Juni 1958 der Amtstitel Kindergartendirektorin zusteht."

Mit Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1963 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, daß sie auf Grund des Art. VII Abs. 1 des Gesetzes vom 18. Juli 1963, LGBl. Nr. 258, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1963 auf einem im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten des Dienstzweiges Kindergartendienst (40 c) (Verwendungsgruppe KL3) geführt werde, eine Änderung in ihrem bisherigen Amtstitel hiedurch nicht eintrete, ihr vom gleichen Zeitpunkt an die Bezüge der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe KL3 gebührten, als Termin für die nächste Vorrückung der 1. Juli 1965 in Betracht komme und sie außerdem als Leiterin eines Kindergartens mit zwei Kindergruppen gemäß § 60 aa Abs. 4 der Dienstpragmatik der Landesbeamten in der Fassung der Novelle 1963 eine für den Ruhegenuß anzurechnende Leiterzulage von 10 v. H. des Gehaltes der 12. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KL3 erhalte.Mit Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung vom 30. Dezember 1963 wurde der Beschwerdeführerin eröffnet, daß sie auf Grund des Artikel römisch sieben, Absatz eins, des Gesetzes vom 18. Juli 1963, Landesgesetzblatt , Nr. 258, mit Wirksamkeit vom 1. Oktober 1963 auf einem im Dienstpostenplan für Beamte vorgesehenen und noch nicht besetzten Dienstposten des Dienstzweiges Kindergartendienst (40 c) (Verwendungsgruppe KL3) geführt werde, eine Änderung in ihrem bisherigen Amtstitel hiedurch nicht eintrete, ihr vom gleichen Zeitpunkt an die Bezüge der Gehaltsstufe 16 der Verwendungsgruppe KL3 gebührten, als Termin für die nächste Vorrückung der 1. Juli 1965 in Betracht komme und sie außerdem als Leiterin eines Kindergartens mit zwei Kindergruppen gemäß Paragraph 60, aa Absatz 4, der Dienstpragmatik der Landesbeamten in der Fassung der Novelle 1963 eine für den Ruhegenuß anzurechnende Leiterzulage von 10 v. H. des Gehaltes der 12. Gehaltsstufe der Verwendungsgruppe KL3 erhalte.

Am 14. Februar 1964 wurde die Beschwerdeführerin von der Personalabteilung des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung "mit Beziehung auf ihren seit 30.9.1963 andauernden Krankenstand" aufgefordert, sich ohne Verzug beim Amte der Niederösterreichischen Landesregierung zur ärztlichen Untersuchung einzufinden. Am 21. Februar 1964 erstatte der Landessanitätsdirektor in bezug auf die Beschwerdeführerin folgendes Gutachten: "Bei der U. besteht eine Osteoporose der Wirbelkörper, eine Bandscheibendegeneration zwischen dem 5. und

6. Halswirbelkörper, eine Hypotonie, eine Magensenkung, eine habituelle Obstination, ein Zustand nach Bauchwandbruch li., und eine ausgeprägte Krampfaderbildung mit Plattfüßen bds. Auf Grund der angeführten Erkrankungen ist die U. für den Dienst bei Kindern als Kindergärtnerin körperlich nicht geeignet. Eine ersprießliche Dienstleistung in diesem Dienstzweig ist bei dem lange bestehenden Krankheitsbild nicht mehr zu erwarten. Ein Arbeitsversuch in einem anderen Dienstzweig mit vorwiegend sitzender Beschäftigung am Wohnort kann ihr zugemutet werden."

Unter dem 29. April 1964 erging an die Beschwerdeführerin folgender Erlaß der Niederösterreichischen Landesregierung: "Mit GZ. LA. I/P-30.751/18-II-1964, wurden Sie der Kanzleiaufsicht zur Dienstleistung zugewiesen, Sie haben daher ab 16. 3. 1964 (Dienstantritt) den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen. Mit gleichem Datum wird Ihnen die Leiterzulage im Ausmaß von monatlich S 262,50 eingestellt. Der Übergenuß wird durch die ho. Rechnungsgruppe von Ihren Bezügen einbehalten werden."

In der vorliegenden Beschwerde gegen diese Erledigung bezeichnet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Nichtabänderung rechtskräftiger Bescheide (§ 13 Dienstrechtsverfahrensgesetz) verletzt, und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In Ausführung des ersten Beschwerdegrundes wird vorgebracht: Sowohl der Amtstitel Kindergartendirektorin als auch die Leiterzulage seien der Beschwerdeführerin bescheidmäßig zuletzt am 30. Dezember 1963 rechtskräftig zuerkannt worden. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm ohne Vorliegen der Voraussetzungen des § 68 AVG 1950 bzw. des § 13 DVG die Bescheide vom 30. Dezember 1963 und vom 8. Oktober 1958 abgeändert worden seien. Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, auch nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach den Vorschriften der §§ 13 DVG und 68 AVG 1950 überhaupt vorliegen.In der vorliegenden Beschwerde gegen diese Erledigung bezeichnet sich die Beschwerdeführerin im Recht auf Nichtabänderung rechtskräftiger Bescheide (Paragraph 13, Dienstrechtsverfahrensgesetz) verletzt, und beantragt die Aufhebung der angefochtenen Erledigung wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes und Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften. In Ausführung des ersten Beschwerdegrundes wird vorgebracht: Sowohl der Amtstitel Kindergartendirektorin als auch die Leiterzulage seien der Beschwerdeführerin bescheidmäßig zuletzt am 30. Dezember 1963 rechtskräftig zuerkannt worden. Der angefochtene Bescheid sei inhaltlich rechtswidrig, weil mit ihm ohne Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 68, AVG 1950 bzw. des Paragraph 13, DVG die Bescheide vom 30. Dezember 1963 und vom 8. Oktober 1958 abgeändert worden seien. Als Verfahrensmangel wird geltend gemacht, daß die belangte Behörde es unterlassen habe, auch nur zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Abänderung eines rechtskräftigen Bescheides nach den Vorschriften der Paragraphen 13, DVG und 68 AVG 1950 überhaupt vorliegen.

Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift u. a. den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung bestritten, und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Da gemäß Art. 131 B-VG beim Verwaltungsgerichtshof nur Bescheide angefochten werden können, die vorliegende Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden müßte, wenn deren Gegenstand kein Bescheid wäre, hatte der Gerichtshof daher zunächst die angefochtene Erledigung auf ihre Bescheidqualität hin zu prüfen.Die belangte Behörde hat in ihrer Gegenschrift u. a. den Bescheidcharakter der angefochtenen Erledigung bestritten, und die Zurückweisung der Beschwerde beantragt. Da gemäß Artikel 131, B-VG beim Verwaltungsgerichtshof nur Bescheide angefochten werden können, die vorliegende Beschwerde daher wegen Unzuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes zurückgewiesen werden müßte, wenn deren Gegenstand kein Bescheid wäre, hatte der Gerichtshof daher zunächst die angefochtene Erledigung auf ihre Bescheidqualität hin zu prüfen.

Bescheide sind der Rechtskraft fähige obrigkeitliche Willensäußerungen einer Verwaltungsbehörde, die für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse feststellen oder gestalten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1949, Slg. N. F. Nr. 172/F, u.d.). Gemäß § 58 AVG 1950 sind Bescheide wohl ausdrücklich als solche zu bezeichnen, doch kann der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Es kann daher auch eine in die Form einer Mitteilung oder Verständigung gekleidete Erledigung einen Bescheid darstellen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1949, Slg. 1787). Der in der angefochtenen Erledigung enthaltene Ausspruch, die Beschwerdeführerin habe ab 16. März 1964 den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen, bezweckte zweifelsohne den der Beschwerdeführerin am 16. März 1964 (nach dem Gesetze) zukommenden Amtstitel in verbindlicher Form festzustellen. Desgleichen kann dem Satze "Mit gleichem Datum wird Ihnen die Leiterzulage im Ausmaß von monatlich S 262,50 eingestellt" keine andere Bedeutung zukommen, als der eines verbindlichen Ausspruches, daß die Beschwerdeführerin ab dem genannten Tage keinen Anspruch auf eine Leiterzulage mehr hat. Vom Amtstitel handelt § 43 DPL 1962 in deren 7. Abschnitt, der mit "Rechte des Beamten" überschrieben ist. Der Anspruch der Kindergartenleiterinnen auf eine für den Ruhegenuß anrechenbare Leiterzulage ist im § 60 aa DPL 1962 in der Fassung des Landesgesetzes vom 18. Juli 1963, LGBl. Nr. 258, geregelt. Sowohl beim Ausspruch, daß die Beschwerdeführerin ab 16. März 1964 den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen hat wie beim Ausspruch über die Einstellung der Leiterzulage handelt es sich somit um der Rechtskraft fähige Absprüche über Rechte. Insoweit stellt daher die angefochtene Erledigung einen Bescheid dar, der beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Aus dem gleichen Grunde kann an der Bescheidqualität der in der Gegenschrift als Verständigung bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde vom 8. Oktober 1958 und vom 30. Dezember 1963 nicht gezweifelt werden, durch welche festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführerin der Amtstitel Kindergartendirektorin und eine Leiterzulage zusteht. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Feststellungsbescheide ist nicht nur unter den Voraussetzungen des § 13 Abs. 1 des Dienstrechtsverfahrensgesetzes möglich, welche die Beschwerdeführerin allein im Auge hat, sondern auch bei geänderter Sach- oder Rechtslage. Was die Abänderung des Amtstitels Kindergartendirektorin in Hauptkindergärtnerin betrifft, so begründete diese die belangte Behörde damit, daß die Beschwerdeführerin ab 16. März 1964 "der Kanzleiaufsicht zur Dienstleistung zugewiesen" worden sein. Nach der gemäß § 2 DPL auf die niederösterreichischen Landesbeamten sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des § 9 des Gehaltsüberleitungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1947, führt der Beamte den mit seinem Dienstposten verbundenen Amtstitel. Daß der Amtstitel zu den Rechten des Beamten zählt, wurde bereits oben ausgeführt. Mit dem an "die Kindergartenleiterin MC" adressierten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 1958 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin "auf Grund der Landeslehrer-Amtstitelverordnung, BGBl. Nr. 105/1958, mit Wirkung vom 1. Juni 1958 der Amtstitel Kindergartendirektorin zusteht"; im obangeführten Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1963 heißt es, daß eine Änderung des Amtstitels der Beschwerdeführerin nicht eintritt, da gemäß § 1 der Landeslehrer-Amtstitelverordnung die in der Gegenschrift als nach dem durch die Bundesverfassungsnovelle, BGBl. Nr. 215/1962, bewirkten Übergang des Kindergartenwesens in die Landeskompetenz weiterhin in Kraft stehend angesehen wird - der Amtstitel "Kindergartendirektorin" mit dem Dienstposten einer Kindergartenleiterin verbunden ist, muß aus dem Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1963 geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin damals den Dienstposten einer Kindergartenleiterin bekleidete. Sie ist daher berechtigt, den mit diesem Dienstposten verbundenen Amtstitel Kindergartendirektorin solange zu führen, bis sie auf einen Dienstposten ernannt wird, mit dem ein anderer Amtstitel verbunden ist. Daß die Beschwerdeführerin "der Kanzleiaufsicht zur Dienstleistung zugewiesen wurde, ohne auf einen anderen Dienstposten ernannt worden zu sein, vermag den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Führung des Amtstitels Kindergartendirektorin nicht zu berührend. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausspruch, die Beschwerdeführerin habe ab 16. März 1964 den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen, widerspricht somit dem Gesetz. In diesem Punkte war daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. a VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Bescheide sind der Rechtskraft fähige obrigkeitliche Willensäußerungen einer Verwaltungsbehörde, die für den Einzelfall Rechte oder Rechtsverhältnisse feststellen oder gestalten (Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 22. Dezember 1949, Slg. N. F. Nr. 172/F, u.d.). Gemäß Paragraph 58, AVG 1950 sind Bescheide wohl ausdrücklich als solche zu bezeichnen, doch kann der Willensäußerung einer Verwaltungsbehörde, die ihrem Inhalte nach einen Bescheid darstellt, der Bescheidcharakter nicht deshalb abgesprochen werden, weil sie nicht ausdrücklich als Bescheid bezeichnet ist. Es kann daher auch eine in die Form einer Mitteilung oder Verständigung gekleidete Erledigung einen Bescheid darstellen (Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 21. Juni 1949, Slg. 1787). Der in der angefochtenen Erledigung enthaltene Ausspruch, die Beschwerdeführerin habe ab 16. März 1964 den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen, bezweckte zweifelsohne den der Beschwerdeführerin am 16. März 1964 (nach dem Gesetze) zukommenden Amtstitel in verbindlicher Form festzustellen. Desgleichen kann dem Satze "Mit gleichem Datum wird Ihnen die Leiterzulage im Ausmaß von monatlich S 262,50 eingestellt" keine andere Bedeutung zukommen, als der eines verbindlichen Ausspruches, daß die Beschwerdeführerin ab dem genannten Tage keinen Anspruch auf eine Leiterzulage mehr hat. Vom Amtstitel handelt Paragraph 43, DPL 1962 in deren 7. Abschnitt, der mit "Rechte des Beamten" überschrieben ist. Der Anspruch der Kindergartenleiterinnen auf eine für den Ruhegenuß anrechenbare Leiterzulage ist im Paragraph 60, aa DPL 1962 in der Fassung des Landesgesetzes vom 18. Juli 1963, Landesgesetzblatt , Nr. 258, geregelt. Sowohl beim Ausspruch, daß die Beschwerdeführerin ab 16. März 1964 den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen hat wie beim Ausspruch über die Einstellung der Leiterzulage handelt es sich somit um der Rechtskraft fähige Absprüche über Rechte. Insoweit stellt daher die angefochtene Erledigung einen Bescheid dar, der beim Verwaltungsgerichtshof angefochten werden kann. Aus dem gleichen Grunde kann an der Bescheidqualität der in der Gegenschrift als Verständigung bezeichneten Erledigungen der belangten Behörde vom 8. Oktober 1958 und vom 30. Dezember 1963 nicht gezweifelt werden, durch welche festgestellt wurde, daß der Beschwerdeführerin der Amtstitel Kindergartendirektorin und eine Leiterzulage zusteht. Eine Abänderung dieser rechtskräftigen Feststellungsbescheide ist nicht nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 13, Absatz eins, des Dienstrechtsverfahrensgesetzes möglich, welche die Beschwerdeführerin allein im Auge hat, sondern auch bei geänderter Sach- oder Rechtslage. Was die Abänderung des Amtstitels Kindergartendirektorin in Hauptkindergärtnerin betrifft, so begründete diese die belangte Behörde damit, daß die Beschwerdeführerin ab 16. März 1964 "der Kanzleiaufsicht zur Dienstleistung zugewiesen" worden sein. Nach der gemäß Paragraph 2, DPL auf die niederösterreichischen Landesbeamten sinngemäß anzuwendenden Bestimmung des Paragraph 9, des Gehaltsüberleitungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1947,, führt der Beamte den mit seinem Dienstposten verbundenen Amtstitel. Daß der Amtstitel zu den Rechten des Beamten zählt, wurde bereits oben ausgeführt. Mit dem an "die Kindergartenleiterin MC" adressierten Bescheid der Niederösterreichischen Landesregierung vom 8. Oktober 1958 wurde festgestellt, daß der Beschwerdeführerin "auf Grund der Landeslehrer-Amtstitelverordnung, Bundesgesetzblatt Nr. 105 aus 1958,, mit Wirkung vom 1. Juni 1958 der Amtstitel Kindergartendirektorin zusteht"; im obangeführten Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1963 heißt es, daß eine Änderung des Amtstitels der Beschwerdeführerin nicht eintritt, da gemäß Paragraph eins, der Landeslehrer-Amtstitelverordnung die in der Gegenschrift als nach dem durch die Bundesverfassungsnovelle, Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1962,, bewirkten Übergang des Kindergartenwesens in die Landeskompetenz weiterhin in Kraft stehend angesehen wird - der Amtstitel "Kindergartendirektorin" mit dem Dienstposten einer Kindergartenleiterin verbunden ist, muß aus dem Feststellungsbescheid vom 30. Dezember 1963 geschlossen werden, daß die Beschwerdeführerin damals den Dienstposten einer Kindergartenleiterin bekleidete. Sie ist daher berechtigt, den mit diesem Dienstposten verbundenen Amtstitel Kindergartendirektorin solange zu führen, bis sie auf einen Dienstposten ernannt wird, mit dem ein anderer Amtstitel verbunden ist. Daß die Beschwerdeführerin "der Kanzleiaufsicht zur Dienstleistung zugewiesen wurde, ohne auf einen anderen Dienstposten ernannt worden zu sein, vermag den Anspruch der Beschwerdeführerin auf Führung des Amtstitels Kindergartendirektorin nicht zu berührend. Der im angefochtenen Bescheid enthaltene Ausspruch, die Beschwerdeführerin habe ab 16. März 1964 den Amtstitel Hauptkindergärtnerin zu führen, widerspricht somit dem Gesetz. In diesem Punkte war daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera a, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.

Die "Einstellung der Leiterzulage" die, wie oben ausgeführt, den Ausspruch beinhaltet, daß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leiterzulage mehr hat, wurde entgegen der gemäß § 1 DVG auch im Dienstrechtsverfahren geltenden Vorschrift des § 58 Abs. 1 AVG 1950 überhaupt nicht begründet. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil dadurch der Verwaltungsgerichtshof gehindert ist, den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. In diesem Punkte mußte daher der angefochtene Bescheid gemäß § 42 Abs. 2 lit. c Z. 3 VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.Die "Einstellung der Leiterzulage" die, wie oben ausgeführt, den Ausspruch beinhaltet, daß die Beschwerdeführerin keinen Anspruch auf Leiterzulage mehr hat, wurde entgegen der gemäß Paragraph eins, DVG auch im Dienstrechtsverfahren geltenden Vorschrift des Paragraph 58, Absatz eins, AVG 1950 überhaupt nicht begründet. Dies stellt einen wesentlichen Verfahrensmangel dar, weil dadurch der Verwaltungsgerichtshof gehindert ist, den Bescheid auf seine Rechtmäßigkeit zu überprüfen. In diesem Punkte mußte daher der angefochtene Bescheid gemäß Paragraph 42, Absatz 2, Litera c, Ziffer 3, VwGG 1965 wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben werden.

Wien, am 26. Jänner 1966

Schlagworte

Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Nichterschöpfung des Instanzenzuges Allgemein Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetze

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1964001080.X00

Im RIS seit

13.12.2001

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2019
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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