RS Vwgh 1966/1/26 0679/65

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Veröffentlicht am 26.01.1966
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Index

66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG §226 Abs3;
  1. ASVG § 226 heute
  2. ASVG § 226 gültig ab 01.01.2006 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 132/2005
  3. ASVG § 226 gültig von 01.08.1996 bis 31.12.2005 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 411/1996

Rechtssatz

Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Abweisung eines auf § 226 Abs 3 ASVG gegründeten Antrages nur dann allein darauf stützen, daß der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt habe, wenn der Beschäftigungszeitraum, für den die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen begehrt worden ist, mit dem Beschäftigungszeitraumes identisch ist, für den der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Abweisung eines auf Paragraph 226, Absatz 3, ASVG gegründeten Antrages nur dann allein darauf stützen, daß der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt habe, wenn der Beschäftigungszeitraum, für den die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen begehrt worden ist, mit dem Beschäftigungszeitraumes identisch ist, für den der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000679.X01

Im RIS seit

18.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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