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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG §226 Abs3;Rechtssatz
Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Abweisung eines auf § 226 Abs 3 ASVG gegründeten Antrages nur dann allein darauf stützen, daß der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt habe, wenn der Beschäftigungszeitraum, für den die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen begehrt worden ist, mit dem Beschäftigungszeitraumes identisch ist, für den der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat.Das Bundesministerium für soziale Verwaltung kann die Abweisung eines auf Paragraph 226, Absatz 3, ASVG gegründeten Antrages nur dann allein darauf stützen, daß der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt habe, wenn der Beschäftigungszeitraum, für den die Anerkennung der Wirksamkeit des Erwerbes von Beitragszeiten durch die Nachentrichtung von Pflichtbeiträgen begehrt worden ist, mit dem Beschäftigungszeitraumes identisch ist, für den der Antragsteller die Unterlassung der Anmeldung zur Versicherung vorsätzlich herbeigeführt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000679.X01Im RIS seit
18.09.2001