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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
ASVG;Rechtssatz
Der im Artikel 7 B-VG festgelegte Grundsatz der Gleichheit aller Bundesbürger vor dem Gesetz verbietet nur willkürliche, unsachliche Differenzierungen auf dem Gebiete der Normensetzung und des Normenvollzuges, beschränkt jedoch über das Willkürverbot hinaus die Souveränität des Gesetzgebers nicht. Eine auf den verschiedenen Rechtsgebieten der Sozialversicherung und der Gewerbesteuer durch den Gesetzgeber getroffene Regelung hinsichtlich der Beschäftigung der Ehegattin eines Gesellschafters einer Offenen Handelsgesellschaft im Unternehmen der Offenen Handelsgesellschaft kann daher nicht als eine Verletzung des Gleichheitsgrundsatzes des Artikels 7 B-VG bezeichnet werden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000626.X06Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009