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66/01 Allgemeines SozialversicherungsgesetzNorm
ASVG;Rechtssatz
Es kann überhaupt nicht als sittenwidrig bezeichnet werden, wenn in der Sozialversicherung durch die Schaffung von Riskengemeinschaften eine gegenseitige Verbundenheit des einzelnen mit der Gemeinschaft erzielt und ein wechselseitiges Eintreten für einander in den Notfällen des Lebens ermöglicht wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000626.X03Im RIS seit
18.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.08.2009