RS Vwgh 1966/1/26 0626/65

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Veröffentlicht am 26.01.1966
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66/01 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

Norm

ASVG;

Rechtssatz

Es kann überhaupt nicht als sittenwidrig bezeichnet werden, wenn in der Sozialversicherung durch die Schaffung von Riskengemeinschaften eine gegenseitige Verbundenheit des einzelnen mit der Gemeinschaft erzielt und ein wechselseitiges Eintreten für einander in den Notfällen des Lebens ermöglicht wird.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000626.X03

Im RIS seit

18.10.2001

Zuletzt aktualisiert am

04.08.2009
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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