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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §20 Abs1;Rechtssatz
Das der Meldungsleger bezüglich der von ihm geschätzten Überschreitung der zuläßigen Höchstgeschwindigkeit (hier um 20 bis 30 km/h) keine präzise Ziffer angegeben hat, spricht für seine Gewissenhaftigkeit, da es ja im Wesen einer Schätzung liegt, daß der ganz genaue Wert nicht angegeben werden kann.
Schlagworte
Überschreiten der GeschwindigkeitEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001897.X02Im RIS seit
11.10.2001Zuletzt aktualisiert am
04.07.2010