Index
90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §22;Rechtssatz
Die Beurteilung, ob die Verkehrssicherheit die Abgabe von Schallzeichen erfordere, obliegt dem Fahrzeuglenker und hängt auch von den örtlichen Verhältnissen ab.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001195.X02Im RIS seit
13.09.2001