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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §5 Abs9;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 1060/63 E 30. Oktober 1964 RS 3Stammrechtssatz
Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des § 5 Abs 9 StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.Voraussetzung für die Auferlegung des Kostenersatzes im Sinne des Paragraph 5, Absatz 9, StVO ist die Durchführung einer Untersuchung. Verweigert jemand das Aufblasen des Ballons, dann hat keine Untersuchung stattgefunden.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000600.X03Im RIS seit
13.09.2001