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90/01 StraßenverkehrsordnungNorm
StVO 1960 §66 Abs2 Z4;Rechtssatz
Das Rücklicht eines einspurigen Fahrrades bzw Motorfahrrades muss auch dann voll wirksam sein, wenn diese Fahrzeuge einen Anhänger haben, durch den oder durch dessen Ladung ihr Rücklicht verdeckt wird.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000209.X01Im RIS seit
24.07.2001Zuletzt aktualisiert am
18.11.2008