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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Der Bf konnte nicht in seinem Recht verletzt werden, wenn die Behörde vom Abänderungsrecht nach § 68 Abs 2 AVG keinen Gebrauch machte. Die Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides ist mit Recht nicht in Form eines Bescheides sondern einer formlosen Mitteilung erfolgt (Hinweis E 16.6.1948, 887/47).Der Bf konnte nicht in seinem Recht verletzt werden, wenn die Behörde vom Abänderungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG keinen Gebrauch machte. Die Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides ist mit Recht nicht in Form eines Bescheides sondern einer formlosen Mitteilung erfolgt (Hinweis E 16.6.1948, 887/47).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001743.X01Im RIS seit
16.10.2001