RS Vwgh 1966/1/28 1743/65

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Veröffentlicht am 28.01.1966
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren
67 Versorgungsrecht

Norm

AVG §68 Abs2;
AVG §68 Abs7;
KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Der Bf konnte nicht in seinem Recht verletzt werden, wenn die Behörde vom Abänderungsrecht nach § 68 Abs 2 AVG keinen Gebrauch machte. Die Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides ist mit Recht nicht in Form eines Bescheides sondern einer formlosen Mitteilung erfolgt (Hinweis E 16.6.1948, 887/47).Der Bf konnte nicht in seinem Recht verletzt werden, wenn die Behörde vom Abänderungsrecht nach Paragraph 68, Absatz 2, AVG keinen Gebrauch machte. Die Ablehnung des Antrages auf Abänderung des Bescheides ist mit Recht nicht in Form eines Bescheides sondern einer formlosen Mitteilung erfolgt (Hinweis E 16.6.1948, 887/47).

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001743.X01

Im RIS seit

16.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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