RS Vwgh 1966/1/28 1592/65

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Veröffentlicht am 28.01.1966
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Index

32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Norm

BAO §303 Abs4;
  1. BAO § 303 heute
  2. BAO § 303 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 14/2013
  3. BAO § 303 gültig von 26.06.2002 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 97/2002
  4. BAO § 303 gültig von 15.07.1999 bis 25.06.2002 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 106/1999
  5. BAO § 303 gültig von 19.04.1980 bis 14.07.1999 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 151/1980

Beachte

y17660;

Rechtssatz

Wird in bezug auf Abgaben, die nach dem Wirtschaftszeitraum erhoben werden, das Verfahren wiederaufgenommen, so bezieht sich die Wiederaufnahme immer nur auf diese Abgaben und nicht auch auf solche, die für Waren des betreffenden Steuerpflichtigen in diesem Zeitraum einen Teil der Anschaffungskosten gebildet haben, wie etwa Zölle.

*

E 28.1.1966, 1592/65 #3

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965001592.X03

Im RIS seit

12.10.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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