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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §52;Rechtssatz
Nach § 52 KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach § 8 KOVG dann nicht zu, wenn weder a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist (Hinweis E 13.6.1960, 501/57, VwSlg 5321 A/1960, 2ter Satz).Nach Paragraph 52, KOVG steht in Fällen, in denen der letzte Rentenbemessungsbescheid nach dem 2.9.1952 ergangen ist, ein Rechtsanspruch auf Einschätzung nach Paragraph 8, KOVG dann nicht zu, wenn weder a) eine Änderung im Befund noch b) eine solche durch Entstehen oder Wegfall beruflicher Sonderverhältnisse, c) eine solche durch Ausbildung, die den Beschädigten zur Ausübung einer anderen Erwerbstätigkeit befähigt, d) eine solche durch Berufswechsel eingetreten ist (Hinweis E 13.6.1960, 501/57, VwSlg 5321 A/1960, 2ter Satz).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001198.X01Im RIS seit
27.09.2001