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40/01 VerwaltungsverfahrenNorm
AVG §45 Abs2;Rechtssatz
Bei der Beurteilung, ob eine maßgebende Änderung vorliegt, dürfen Leiden nicht einbezogen werden, die schon bei der Erstellung des Vergleichsbefundes wahrgenommen wurden.
Schlagworte
Gutachten Beweiswürdigung der Behörde Gutachten Parteiengehör ParteieneinwendungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001094.X02Im RIS seit
13.09.2001