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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
VwGG §47;Rechtssatz
Wurde dem Bfr kein Antrag auf Aufwandersatz gestellt, so bestand kein diesbezüglicher Anspruch für ihn und kann auch kein Abspruch hierüber erfolgen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000863.X01Im RIS seit
19.09.2001