RS Vwgh 1966/1/28 0288/65

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 28.01.1966
beobachten
merken

Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Aus dem Umstand, daß etwa in Ausnahmesituationen, die sich in einem bestimmten Beruf ergeben können, eine Dienstbeschädigung gefahrenverschärfend wirkt, darf nicht abgeleitet werden, daß die Annahme einer solchen Beschäftigung im Falle des Bestehens des Zusammenhanges eine Anerkennung einer Gesundheitsschädigung durch einen Unfall als mittelbare Dienstbeschädigung jedenfalls ausschließen würde.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000288.X08

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten