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67 VersorgungsrechtNorm
KOVG 1957 §34;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 2238/58 E 26. Februar 1960 RS 3Stammrechtssatz
Sowohl volkswirtschaftliche als auch psychologische Erwägungen verbieten eine Auslegung, nach der jedes, auch ein geringfügiges Risiko bei der Durchführung von Arbeiten durch Beschädigte die Anerkennung mittelbarer Dienstbeschädigungen ausschließt, auch wenn die Dienstbeschädigung tatsächlich an dem Zustandekommen des Unfalles wesentlich beteiligt war.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000288.X07Im RIS seit
13.09.2001