RS Vwgh 1966/1/28 0288/65

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Veröffentlicht am 28.01.1966
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Index

67 Versorgungsrecht

Norm

KOVG 1957 §4;
  1. KOVG 1957 § 4 heute
  2. KOVG 1957 § 4 gültig ab 01.07.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 110/1993
  3. KOVG 1957 § 4 gültig von 01.07.1972 bis 30.06.1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 163/1972

Rechtssatz

Für die Beurteilung als mittelbare Dienstbeschädigung kommt es darauf an, ob die auf schädigende Ereignisse oder die der Wehrdienstleistung eigentümlichen Verhältnisse bzw gleichgestellt Ursachen zurückzuführende Schädigung mit Wahrscheinlichkeit die Ursache einer weiteren Gesundheitsschädigung ist.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000288.X01

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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