RS Vwgh 1966/1/28 0229/65

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Veröffentlicht am 28.01.1966
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67 Versorgungsrecht

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 2657/54 E 25. November 1955 VwSlg 3896 A/1955 RS 3

Stammrechtssatz

Zumutbar ist eine Erwerbstätigkeit, die in ihrer sozialen Geltung dem früheren Berufe oder der Vorbildung des Geschädigten wenigstens annähernd gleichkommt. Wirtschaftliche Nachteile sind bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht zu berücksichtigen.

Schlagworte

Zumutbarer Beruf Allgemein

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000229.X03

Im RIS seit

13.09.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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