Index
L37153 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
AVG §68 Abs2;Rechtssatz
Die Anrainer können sich auf die Vorschriften über die Entfernung der Vorbauten vom Nachbarhaus und über ihr Ausmaß nur dann berufen, wenn die gesamte Bestimmung des § 69 BO f NÖ zur Anwendung kommt.Die Anrainer können sich auf die Vorschriften über die Entfernung der Vorbauten vom Nachbarhaus und über ihr Ausmaß nur dann berufen, wenn die gesamte Bestimmung des Paragraph 69, BO f NÖ zur Anwendung kommt.
Schlagworte
Besondere Voraussetzungen der Handhabung des AVG §68 Abs2European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000200.X02Im RIS seit
07.08.2001Zuletzt aktualisiert am
26.06.2017