Index
81/01 WasserrechtsgesetzNorm
WRG 1959 §32;Rechtssatz
Als Täter einer Verwaltungsübertretung nach § 32 WRG 1959 kommt nur derjenige in Betracht, der eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Maßnahme ohne die hiezu erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchführt.Als Täter einer Verwaltungsübertretung nach Paragraph 32, WRG 1959 kommt nur derjenige in Betracht, der eine in dieser Gesetzesstelle angeführte Maßnahme ohne die hiezu erforderliche wasserrechtliche Bewilligung durchführt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001730.X03Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015