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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §58 Abs2;Beachte
(Hinweis E 17.5.1957, 929/55)Rechtssatz
Der Begründungspflicht hat die Berufungsbehörde, wenn sie lediglich auf die Begründung der Unterinstanz verweist, nur unter der Voraussetzung entsprochen, dass diese Begründung auf alle in dem Rechtsmittel vorgebrachten Tatsachen und Rechtsausführungen eingegangen ist und der Oberinstanz keine durch die Begründung der Unterinstanz offengelassene Frage vorgelegt worden ist.
Schlagworte
Verfahrensbestimmungen BerufungsbehördeEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001730.X01Im RIS seit
25.02.2002Zuletzt aktualisiert am
14.09.2015