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10/07 VerwaltungsgerichtshofNorm
AVG §71 Abs1;Rechtssatz
Nach § 71 Abs 3 AVG 1950 ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Berufung Handlung (Berufung) nachzuholen, d. h. die Stellung eines Wiedereinsetzunsantrages ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die versäumte Handlung, wenn auch verspätet, bereits gesetzt hat.Nach Paragraph 71, Absatz 3, AVG 1950 ist mit dem Wiedereinsetzungsantrag die versäumte Berufung Handlung (Berufung) nachzuholen, d. h. die Stellung eines Wiedereinsetzunsantrages ist dann ausgeschlossen, wenn die Partei die versäumte Handlung, wenn auch verspätet, bereits gesetzt hat.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1964001653.X01Im RIS seit
04.10.2001