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L65001 Jagd Wild BurgenlandNorm
AVG §18 Abs4;Rechtssatz
§ 18 Abs 4 AVG enthält keine Aussage hinsichtlich der Person des "Genehmigenden", insbesondere auch darüber nicht, wer bei Kollegialbehörden als "Genehmigender" anzusehen ist. Es muß daher jeweils den einzelnen Verwaltungsvorschriften bzw der für die Behörde in Betracht kommenden Organisationsnorm entnommen werden, welches Organ berufen ist, einem in Schriftform ergehenden Verwaltungsakt durch seine Unterschrift Rechtswirksamkeit zu verleihen. Eine Ausfertigung, die keine solche Unterschrift enthält, kann daher nicht als "genehmigt" gelten und besitzt damit nicht die Eigenschaft eines schriftlichen Bescheides (Hinweis B 18.2.1952,0679/50, VwSlg 2454 A/1952, E 27.10.1950, 326/49, VwSlg 1718 A/195Paragraph 18, Absatz 4, AVG enthält keine Aussage hinsichtlich der Person des "Genehmigenden", insbesondere auch darüber nicht, wer bei Kollegialbehörden als "Genehmigender" anzusehen ist. Es muß daher jeweils den einzelnen Verwaltungsvorschriften bzw der für die Behörde in Betracht kommenden Organisationsnorm entnommen werden, welches Organ berufen ist, einem in Schriftform ergehenden Verwaltungsakt durch seine Unterschrift Rechtswirksamkeit zu verleihen. Eine Ausfertigung, die keine solche Unterschrift enthält, kann daher nicht als "genehmigt" gelten und besitzt damit nicht die Eigenschaft eines schriftlichen Bescheides (Hinweis B 18.2.1952,0679/50, VwSlg 2454 A/1952, E 27.10.1950, 326/49, VwSlg 1718 A/195
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965001610.X02Im RIS seit
14.12.2001