RS Vwgh 2006/9/19 2005/05/0132

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Wien
L80009 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan Wien
L80409 Altstadterhaltung Ortsbildschutz Wien
L82009 Bauordnung Wien
10/07 Verwaltungsgerichtshof

Norm

BauO Wr §44 Abs6;
VwGG §34 Abs1;

Hinweis auf Stammrechtssatz

GRS wie 89/10/0227 B 2. Juli 1990 RS 6

Stammrechtssatz

Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).

Schlagworte

Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche Entscheidungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2005050132.X01

Im RIS seit

25.10.2006
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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