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L37159 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag InteressentenbeitragNorm
BauO Wr §44 Abs6;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie 89/10/0227 B 2. Juli 1990 RS 6Stammrechtssatz
Schon die bloße Möglichkeit der Anrufung der ordentlichen Gerichte im Falle der gesetzlich vorgesehenen sukzessiven Zuständigkeit schließt die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichtshofes in derselben Angelegenheit aus (Hinweis B 19.3.1990, 89/10/0181).
Schlagworte
Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Gerichtliche oder schiedsgerichtliche EntscheidungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2006:2005050132.X01Im RIS seit
25.10.2006