RS Vwgh 2006/9/19 2004/05/0159

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Veröffentlicht am 19.09.2006
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Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

AVG §68 Abs1;
AVG §8;
VVG §10 Abs1;

Rechtssatz

Partei des Vollstreckungsverfahrens ist jene Person, deren durch den Exekutionstitel begründete Verpflichtung zur Erbringung einer Leistung realisiert werden soll. Andere Personen können im Vollstreckungsverfahren dann Parteistellung haben, wenn auf sie eine bescheidmäßig ausgesprochene Verpflichtung übergegangen ist (Walter-Mayer, Verwaltungsverfahrensrecht8, Rz. 986).

Schlagworte

Verfahrensrecht VVGRechtskraft Besondere Rechtsprobleme Person des Bescheidadressaten dingliche Wirkung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2006:2004050159.X01

Im RIS seit

25.10.2006

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2010
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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