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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §20;Beachte
y11895;Rechtssatz
Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach § 236 BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach Paragraph 236, BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *
E 7.2.1966, 0777/65 #1;
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000777.X01Im RIS seit
16.08.2001