RS Vwgh 1966/2/7 0777/65

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Veröffentlicht am 07.02.1966
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32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht

Beachte

y11895;

Rechtssatz

Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach § 236 BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *Die Unterlassung der Anführung eines Rechtsgeschäftes bildet noch keinen Grund zur Nachsicht einer Abgabe nach Paragraph 236, BAO. Es stellt auch keinen Ermessensmißbrauch dar, wenn die Behörde eine Nachsicht in jenen Fällen ablehnt, in denen die Entrichtung der vorgeschriebenen Abgaben dem Abgabenschuldner nach seinen wirtschaftlichen Verhältnissen zuzumuten ist. *

E 7.2.1966, 0777/65 #1;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1966:1965000777.X01

Im RIS seit

16.08.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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