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32/01 Finanzverfahren allgemeines AbgabenrechtNorm
BAO §303 Abs1;Beachte
y10737;Rechtssatz
Die Bestimmung des § 32 ErbStG führt zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens iSd §§ 303 ff BAO. Im Berichtigungsverfahren nach § 32 ErbStG ist die Erörterung anderer Fragen als jener der Anerkennung der nachträglich geltend gemachten Abzugsposten ausgeschlossen.Die Bestimmung des Paragraph 32, ErbStG führt zu keiner Wiederaufnahme des Verfahrens iSd Paragraphen 303, ff BAO. Im Berichtigungsverfahren nach Paragraph 32, ErbStG ist die Erörterung anderer Fragen als jener der Anerkennung der nachträglich geltend gemachten Abzugsposten ausgeschlossen.
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E 7.2.1966, 507/65 #1 VwSlg 3406 F/1966
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965000507.X01Im RIS seit
02.08.2001