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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
B-VG Art130 Abs1;Rechtssatz
Aus dem Wesen des außerordentlichen Versorgungsgenusses ergibt sich, daß weder ein Rechtsanspruch auf einen solchen noch auch auf eine bescheidmäßige Erledigung der auf Gewährung eines außerordentlichen Versorgungsgenusses gerichtete Bitte besteht. (Daher: Mangelnde Beschwerdeberechtigung, B 10.4.1953, 1341/51, VwSlg 2929 A/1953).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1966:1965002135.X01Im RIS seit
11.02.2002